Erst seit etwas über einem Jahr ist nach jahrelangen Diskussionen im Parlament die Zulassung von Leistungserbringer:innen im KVG neu geregelt. Die gesetzlichen Änderungen lösten ein jahrelanges Provisorium ab, mit dem die Anzahl Leistungserbringer:innen gedeckelt werden konnten, um das Angebot und die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen einzudämmen. Und nun - knapp 13 Monate später - bespricht dasselbe Parlament eine Aufweichung von Zulassungskriterien, um einer Unterversorgung von Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. Ein Zeichen dafür, wie lange es dauert, regulatorisch ein Problem zu lösen und wie schnell sich die Herausforderungen wieder ändern und neue Regularien innerhalb kurzer Zeit unzureichend sind.
Seit Covid hat sich der Versorgungsengpass rund um die mentale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen deutlich verschlechtert. Für ärztliche und psychotherapeutische Fachkräfte für Kinder und Jugendliche bedeutet das, dass sie auch mit weniger als drei Jahre Arbeitserfahrung eine Zulassung beantragen können und somit schneller zu Lasten der Grundversicherung abrechnen dürfen im Vergleich zu Ihren Kolleg:innen aus anderen Fachrichtungen.
Der Fachkräftemangel ist damit bei weitem nicht gelöst. Insbesondere geht die Diskussion rund um die Vergütung von Psychotherapeut:innen in Ausbildung in die nächste Runde. Der Verband Santésuisse und CSS sind weiterhin der Meinung, dass diese nicht innerhalb der Grundversicherung vergütet werden und explizit vom BAG im Verordnungstext hätten erwähnt werden müssen. Mittlerweile hat das BAG die Beschwerde des Psycholog:innen-Verbands FSP abgelehnt. Die Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht prüfe zurzeit die Beschwerde von Santésuisse.
Im Gegensatz zu Santésuisse vertreten Prof. Gächter und Dr. Werder eine andere Haltung. In ihren Augen müsste im Verordnungstext explizit erwähnt werden, wenn eine Delegation, sprich eine Vergütung von Therapeut:innen in Ausbildung, nicht möglich ist. Die fehlende Erwähnung von Personen in Ausbildung im Verordnungstext deutet für die Autoren darauf hin, dass delegiertes Arbeit - so wie es im KVG sonst auch üblich ist - im Fall von Psychotherapeutinnen in Ausbildung unter der Aufsicht und Anstellung von ausgebildeten Psychotherapeut:innen zulässig ist.